Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst

Vertragsbedingungen für die Ausführung von Winterdienstarbeiten

1. Gegenstand und Grundlage aller Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der umseitige Vertrag in Verbindung mit den Vertragsbedingungen. Die darin getroffenen Vereinbarungen werden erst nach geleisteter Unterschrift der Vertragschließenden rechtswirksam.
2. Mündliche und fernmündliche Abmachungen zwischen den vertragschließenden Parteien werden erst mit schriftlicher Bestätigung Gegenstand des umseitig abgedruckten Vertrages.
3. Außervertragliche Geldüberweisungen haben auf das Zustandekommen des Vertrages keinen Einfluss und ersetzen einen solchen nicht.
4. Die Durchführung der winterlichen Reinigungsarbeiten seitens des Auftragnehmers ist gesichert. Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig ist.
5. Sollten sich auf der zur Schneebeseitigung vertraglich übernommenen Gehbahnen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben von dem Auftragnehmer nur dann ausgeführt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich unter 2. Dieses Vertrages auf Vorhandensein derselben durch Eintragung hinweist. Sollte dieses vom Auftraggeber versäumt werden, lehnt der Auftragnehmer jeden sich daraus ergebenden Schaden, Strafanzeige bzw. Haftbarmachung für Schadenfälle ab.
6. Für die Entfernung von Schneeresten, die von unbereinigten Nachbargrundstücken und durch andere herüber getragen werden, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Für unvorhergesehene Eisbildung, die z.B. durch defekte Dachrinnen oder durch Schmelzwasser, bzw. vom Dach stürzenden Schnee entsteht, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Beseitigung dieser vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorherigem Anruf und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung erfolgen.
7. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Beseitigung von Schneemengen, die durch Straßenschneeräumgeräte oder durch Handreinigungskolonnen der Stadtreinigung oder anderer Personen auf die bereits gereinigte Fläche geworfen werden. Eine Beseitigung dieser Schneemengen erfolgt nach Anruf und nur gegen Sonderbezahlung.
8. Die Reinigung von Haltestellenflächen, Hauszugängen und Auffahrten, Treppen usw. unterliegt einer erhöhten Gebührenrechnung.
9. Ein Anspruch auf Reinigung verschlossener Reinigungsflächen oder Hauszugängen besteht nicht.
10. Der Auftraggeber darf gegen die Reinigungsgebühr mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht aufrechnen und kein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben.
11. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die außerhalb der vereinbarten Reinigungsflächen, insbesondere auf öffentlichen Gehwegen entstehen.
12. Falls dieser Vertrag nicht bei Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum 01. Mai schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich automatisch jeweils um einen weiteren winterlichen Reinigungszeitraum (1 Jahr). Im Falle der stillschweigenden Vertragsverlängerung erfolgt die Rechnung im September. Nur im Falle der Grundstücksveräußerung läuft der Vertrag zum Ende des Monats aus, in dem er aus diesem Grunde vom Auftraggeber schriftlich gekündigt worden ist.


2016, Schneedienst Kladow

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